Strommasten von Strotög

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG

Wechselformular für Bestandsanlagen in die netzorientierte Steuerung (§ 14a EnWG)

Sie haben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die bereits vor dem 01. Januar 2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurde und möchten in das neue Modell wechseln? Dann nutzen Sie untenstehendes Antragsformular. Nach dem Wechsel ist eine Rückkehr in die bisherige Regelung nicht mehr möglich.

Ob sich ein Wechsel lohnt bzw. welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch ab. Kontaktieren Sie hierzu ihren Energieberater oder Elektroinstallateur. Für die netzorientierte Steuerung stellen Sie über Ihren Elektroinstallateur sicher, dass die Steuersignale in der Kundenanlage entweder per Direktsteuerung oder Energiemanagementsystem umgesetzt werden.

Welchen Vorteil hat der Kunde von der Neuregelung?

Im Gegenzug für die Bereitstellung der Flexibilität erhalten Netzkunden ein reduziertes Netzentgelt und senken damit Ihre Stromkosten. Als Kunde können Sie aktuell zwischen zwei Tarifsystemen wählen, so genannten Modulen:

Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage. Dabei hängt die steuVE mit auf dem Haushaltszähler.

Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (nur möglich in Ergänzung zu Modul 1) Diese Option stellt ein optionales Anreizmodul mit zeitvariablen Netzentgelten dar. Vorraussetzung: Für dieses Modul ist ein intelligentes Messsystem erforderlich.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Die aktuelle Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen finden Sie unter Netzentgelte Strom.

Bestehende steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG

Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts verpflichtend zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig. Jedoch kann ein vorzeitiger, freiwilliger Wechsel unter Umständen für Sie finanziell lukrativ sein. In der Tabelle finden Sie heraus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel für Sie als Bestandsanlagenbetreiber möglich ist.

Art der Bestandsanlage
(Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)
Übergangsregelung Übergangszeitraum Vorzeitiger Wechsel zur
netzorientierten Steuerung
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung als steuVE definiert sind Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 nach §14a EnWG neue Fassung Wechsel auf Kundenwunsch mittels Wechselformular auf dieser Seite jederzeit möglich
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung nicht als steuVE definiert sind* Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte Wechsel nicht zulässig
Nachtspeicherheizungen* Dauerhaft bis Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau Wechsel nicht zulässig
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung als steuVE definiert sind** Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.

*mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung