Strommasten von Strotög

Netzentgelte

Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.

Netzentgelte § 17 und 27 Abs. 1 StromNEV

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die strotög GmbH mit Wirkung zum 01.01.2022 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2022 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2022 erforderlich wird.

Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der strotög GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die strotög GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Die Strotög GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden Indikation). Die Strotög GmbH geht derzeit davon aus, dass sich die Erlösobergrenze für 2019 noch ändern könnte, daher veröffentlicht die Strotög GmbH auf Basis der voraussichtlichen Erlösobergrenze eine Indikation der Netzentgelte für das Jahr 2019. Die Strotög GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2019 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Strotög GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Strotög GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.